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Architektenrecht

Haftung planender / bauüberwachender Architekt

Wie verteilt sich die Haftung zwischen planenden und bauüberwachenden Architekten?Bediente sich der Auftraggeber eines Architekten für die Planung und eines anderen Architekten für die Bauüberwachung, dann konnte nach bisheriger Rechsprechung der bauüberwachende Architekt dem Bauherren kein Mitverschulden für fehlerhaft von seinem planenden Architekten erstellte Pläne entgegen halten, wenn er wegen fehlerhafter Bauüberwachung in Anspruch genommen wird.

Diese Rechtssprechung basierte darauf, dass der bauüberwachende Architekt einerseits keinen einklagbaren Anspruch gegenüber dem Bauherrn besitzt mangelfreie Pläne zu erhalten, es andererseits aber seine Pflicht ist, übergebene Pläne des Bauherren auf Fehler zu kontrollieren, § 15 Ziffer 5 und 8 HOAI.

Mit seiner Entscheidung vom 27.11.2008, Az.: VII ZR 206/06 ändert der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtssprechung.

Der BGH begründet dies damit, dass der Bauherr die Übergabe einer mangelfreien Planung als nebenvertragliche Obliegenheit gegenüber dem bauüberwachenden Architekten schuldet.

Es entspreche dem eigenen Interesse des Bauherren, mangelfreie Pläne zu übergeben. Komme er diesem (eigenen) Interesse nicht nach, müsse er sich daher ein Verschulden in eigener Angelegenheit schadensmindernd zurechnen lassen.

Diese Änderung der Rechtsprechung wird bei geteilten Planungsaufträgen zu einer erheblichen Zunahme von Prozessen beitragen, denn nur selten wird ein erheblicher Baumangel keine Planungsursache haben. Zur Ermittlung der Haftungsquoten wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig erforderlich werden. konnte nach bisheriger Rechsprechung der bauüberwachende Architekt dem Bauherren kein Mitverschulden für fehlerhaft von seinem planenden Architekten erstellte Pläne entgegen halten, wenn er wegen fehlerhafter Bauüberwachung in Anspruch genommen wird.

Diese Änderung der Rechtsprechung wird bei geteilten Planungsaufträgen zu einer erheblichen Zunahme von Prozessen beitragen, denn nur selten wird ein erheblicher Baumangel keine Planungsursache haben. Zur Ermittlung der Haftungsquoten wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig erforderlich werden.