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Abmahnungen

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen - richtig reagieren

Die Zahl der Abmahnungen unter Gewerbetreibenden nimmt ständig zu. Betroffen sind besonders die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Anbieter gewerblicher Leistungen (auch sog. powerseller) im Internet (z.B. ebay oder online-shops). Mit der Abmahnung wird regelmäßig wettbewerbswidriges Verhalten, z. B. durch falsche oder fehlende Widerrufsbelehrungen, unrichtige Preisangaben (PAngV) oder die Verletzung von Urheberrechten (z.B. bei Verwendung von Bildern oder Zeichnungen) gerügt.
Der Abgemahnte wird aussergerichtlich aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, zukünftig das beanstandete Verhalten zu unterlassen (Unterlassungserklärung) und bei zukünftigen Verstößen eine Vertragstrafe zu zahlen. Ausserdem wird er zur Übernahme der Anwaltskosten des abmahnenden Konkurrenten aufgefordert. Diese muß er in der Regel auch erstatten.
Die gesetzte Frist zur Abgabe der Erklärung ist regelmäßig sehr kurz bemessen. Der Abgemahnte ist gut beraten, die Abmahnung nicht zu ignorieren, da andernfalls mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung zu rechnen ist. Dies ist mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Auf jeden Fall sollte daher rechtzeitig geprüft werden, ob die Ab-mahnung berechtigt ist, also ein Verstoß tatsächlich vorliegt, und ob die geltend gemachten Kosten angemessen sind. Gegebenenfalls kann auch die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten des gegnerischen Anwalts entfallen, z.B. im Falle einer sog. Massenabmahnung.
Es kann auch ratsam sein, sich gegen die drohende einstweilige Verfügung rechtzeitig zu wehren, nämlich durch Hinterlegung einer sog. Schutzschrift bei Gericht. Hierdurch wird vermieden, dass ein Gericht ohne die Berücksichtigung der Rechtsposition des Abgemahn-ten entscheidet und dadurch Rechtsnachteile entstehen.

©RA Volker Backs LL.M., Dresden