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Internetrecht

Abofallen im Internet

„Abofallen“ im Internet

Kein Vertrag, wenn auf die Kosten nicht deutlich erkennbar hingewiesen wird und Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei unberechtigten Ansprüchen
(LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, 10 S 53/09)
Urteil im Volltext: JurPC Web-Dok. 31/2010, Abs. 1 – 12

Häufig sind es die bekanntermaßen kostenlosen Programme (wie zum Beispiel Acrobat Reader von Adobe), bei deren Download plötzlich Kosten für den Nutzer entstanden sein sollen. Denn nach dem Download kommt die Rechnung und bei Nichtzahlung meist mehrere Inkassoschreiben. Es wird der Abschluß eines ein- oder mehrjährigen Vertrages behauptet, der den Nutzer zur Zahlung einer Jahresgebühr verpflichten soll. Und das, obwohl sich ein Hinweis auf Kosten für dieses Angebot meist nur schwer entdecken läßt.

Auch wenn die Rechnungsbeträge nur wenige hundert Euro ausmachen lohnt es sich doch, sich gegen diese zur Wehr zu setzen. mehr...

 

Unverlangte Email Werbung an Gewerbetreibende

Unverlangte Email Werbung an Gewerbetreibende unzulässig
Auch die einmalige unverlangte Werbung per Email an Gewerbetreibende ist unzulässig und kann zu einem Unterlassungsanspruch gegenüber dem Werbenden führen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2009, I ZR 218/07)...mehr

 

Internet-System-Vertrag - Vorleistungspflicht

Die formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht bei sog „ Internet-System-Vertrag" ist unwirksam
(LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2009, 21 S 53/08)


Die Angebote der Dienstleister im Bereich des Internet sind ebenso vielfältig wie die Vertragsgestaltungen. Vermehrt werden Leistungspakete angeboten, die neben Hosting, Nutzung des Servers und Vor-Ort-Beratung die Recherche nach der Verfügbarkeit einer bestimmten Wunschdomain und die komplette Gestaltung einer Internetpräsenz zum Gegenstand haben, wie zum Beispiel bei der Fa. Euroweb.
Hauptaufgabe des Anbieters dieser Paketleistung ist die Erstellung einer umfassenden Internetpräsenz (Gestaltung und Programmierung). Denn erst nachdem die Erstellung und Gestaltung der Internetpräsenz erfolgt ist, sind die weiteren Leistungen des Anbieters von Nutzen.
Der Kunde muß in die Lage versetzt werden, das fertige Werk, also die erstellte Internetpräsenz, anhand einer vorhandenen Leistungsbeschreibung zu prüfen und abzunehmen. Für solche Verträge gilt nach Ansicht des LG Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2009, 21 S 53/08) Werkvertragsrecht, denn die Erstellung der fertigen Internetpräsenz ist als Erfolg geschuldet. Nach § 641 Abs. BGB ist die Vergütung für ein Werk aber erst bei der Abnahme des Werkes zu entrichten, weshalb die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist. mehr ...