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Vergütung für Adressbucheinträge, Erstellung von Werbeanzeigen und Vertrieb durch Postwurfsendungen

AG Eilenburg, Urteil vom 04.03.2009, 4 C 1154/08 [172 KB]
XXX ./. Kanto Media GmbH

Die Fa. K. M. GmbH hat Vergütung für die Erstellung von Werbeanzeigen und Vertrieb derselben durch Postwurfsendungen gerichtlich geltend gemacht. Die auf Zahlung gerichtete Klage wurde abgewiesen.
Das Gericht hat für die Abweisung der Klage im wesentlichen darauf abgestellt, daß die der Klägerin obligende Leistung nicht erbracht worden sei. Die einschränkenden Klauseln zur Erbringung eines Leistungsnachweises ( Einlieferungsliste der Deutschen Post mit Kassenbeleg neben geschwärztem Belegexemplar) unterlägen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und seien unwirksam.