Der EuGH hat hatte erneut über die Wirksamkeit einer AGB-Klausel zu entscheiden. Er stellt fest, daß das Gericht in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen auch seine eigene örtliche Zuständigkeit zu prüfen hat. Wichtig im Hinblick auf § 39 ZPO der deutschen nationalen Rechtsordnung ist, daß eine rügelose Einlasung, die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit führen kann - nur nach vorherigem Hinweis des Gerichts möglich ist. Diese für das amtgsgerichtliche Verfahren normierte Selbstverständlichkeit (§ 39 Abs. 2 ZPO) ist nunmehr auch beim Verfahren vor den Landgerichtenzu beachten. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Art. 24 EuGVVO.
Der Tenor der Entscheidung findet sich im Amtsblatt der EU