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§ 137 Abs. 2 FamFG

§ 137 Abs. 2 FamFG

Verfahrensbeschleunigung durch das FamFG –
§ 137 Abs. 2 FamFG, die vielfach unbekannte Norm

Im familienrechtlichen Scheidungsverfahren gibt es neben der eigentlichen Scheidung eine Vielzahl von Folgesachen, die im Rahmen des sogenannten Scheidungsverbundes mitgeregelt werden können. Solche Verbundsachen sind insbesondere der sogenannte Versorgungsausgleich, Unterhaltsfragen, zum Beispiel Ehegatten-, Trennungs- oder Kindesunterhalt, Wohnungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie Güterrechtssachen, also beispielsweise das Verfahren zur Regelung des Zugewinnausgleichs.

Grundsätzlich ist es so, dass immer dann, wenn eine solche Folgesache vor Ausspruch der Ehescheidung im gerichtlichen Scheidungsverfahren geltend gemacht wird, diese Angelegenheiten dann im entsprechenden Scheidungsverbund mitzuentscheiden sind. Die Ehescheidung kann demnach erst erfolgen, wenn auch über die Folgesachen eine entsprechende Entscheidung durch das Gericht erfolgen kann. Bislang war es durchaus üblich und entsprach auch der Praxis, dass Folgesachen auch noch kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung oder gar in der letzten mündlichen Verhandlung selbst geltend gemacht worden sind. Hierdurch hatte man es in der Hand - auch aus taktischen Gründen-, das Scheidungsverfahren hinauszuzögern.

Mit der Schaffung des FamFG als einheitliche Regelungsbasis für das familiengerichtliche Verfahren hat der Gesetzgeber dieser Möglichkeit einen Riegel vorgeschoben. Mit der Einführung des § 137 Abs. 2 FamFG wird klargestellt, dass Folgesachen nur dann im Verbund zu entscheiden sind, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht anhängig gemacht wurden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber das familiengerichtliche Verfahren beschleunigen und insbesondere die Möglichkeit ausschließen, dass zu klärende Folgesachen erst kurz vor Entscheidung über die Scheidung geltend gemacht werden.

In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass diese Norm, auch nachdem das FamFG nunmehr schon seit geraumer Zeit Geltung besitzt, oftmals unbekannt ist. So kommt es nach wie vor dazu, dass Folgesachenanträge erst kurz vor dem Scheidungstermin geltend gemacht werden. Hierbei wird übersehen, dass § 137 Abs. 2 FamFG eine Ausschlussnorm darstellt. Dies bedeutet, dass dergleichen „verspätet„ geltend gemachte Anträge unzulässig sind und insoweit auch als unzulässig abgewiesen werden müssen. Sie können auch nicht als isolierte Folgesachen verhandelt werden, sondern bleiben komplett unberücksichtigt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei für den Mandanten, dass derjenige, der dergleichen verspätete Anträge stellt, zukünftig auch die Kosten hierfür tragen muss.

David Oertel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht