§ 137 Abs. 2 FamFG
Verfahrensbeschleunigung durch das FamFG
§ 137 Abs. 2 FamFG, die vielfach unbekannte Norm
Im familienrechtlichen Scheidungsverfahren gibt es neben der eigentlichen Scheidung eine Vielzahl von Folgesachen, die im Rahmen des sogenannten Scheidungsverbundes mitgeregelt werden können. Solche Verbundsachen sind insbesondere der sogenannte Versorgungsausgleich, Unterhaltsfragen, zum Beispiel Ehegatten-, Trennungs- oder Kindesunterhalt, Wohnungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie Güterrechtssachen, also beispielsweise das Verfahren zur Regelung des Zugewinnausgleichs.
>> weiterlesen
Ablehnung des Altersphasenmodells durch den BGH
BGH erneuert die Ablehnung des sogenannten Altersphasenmodells
Nach BGH-Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 20/09
Vor der umfassenden Unterhaltsrechtsreform zum Ehegattenunterhalt im Jahre 2008 wurde die Frage, bis zu welchem Lebensalter der Kinder ein Elternteil Anspruch auf den sogenannten Betreuungsunterhalt hat, von dem Alter der Kinder abhängig gemacht. Der Bundesgerichtshof hatte zum damaligen Zeitpunkt ein sogenanntes Altersphasenmodell entwickelt, das heißt eine Abstufung nach dem entsprechenden Alter der Kinder, verbunden mit der Festlegung, ab welchem Alter dann in welchem Umfang eine Arbeitstätigkeit für den betreuenden Elternteil zugemutet werden konnte.
Bereits aus der bisherigen Rechtssprechung hatte sich entnehmen lassen, dass an diesem Altersphasenmodell nach der entsprechenden Neufassung des Unterhaltsrechts nicht mehr länger festgehalten werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung vom 15.09.2010 bestätigt.
Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass bei einer Prüfung hinsichtlich der Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über drei Jahre hinaus jeweils die individuellen Umstände zu prüfen sind. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise, zum Beispiel durch kindgerechte Betreuungseinrichtungen abgesichert werden kann. Ein generelles Altersphasenmodell wird dieser individuellen Betrachtung aus Sicht des Bundesgerichtshofs nicht gerecht.
In der Praxis bedeutet dies, dass individuell für jeden Einzelfall geprüft werden muss, ob Unterhaltsansprüche auf Basis des Betreuungsunterhaltes nach dem dritten Lebensjahr des betreuten Kindes fortbestehen und man hierzu insbesondere prüfen muss, wie im konkreten Fall eine Unterbringungsmöglichkeit des Kindes in einer anderweitigen Betreuungseinrichtung aussehen kann.
David Oertel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Unterhalt - krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit
Kein genereller Unterhaltsanspruch bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit im Ehegattenunterhaltsrecht (nach BGHZ 179, 43)
Neben dem sogenannten Aufstockungsunterhaltsanspruch spielt im Rahmen von nachehelichen Ansprüchen insbesondere der krankheitsbedingte Unterhaltsanspruch eine erhebliche Rolle. Dies betrifft die Fälle, in denen ein Ehegatte während der Ehezeit erwerbsunfähig geworden ist und daher nach bisherigem Recht Unterhaltszahlungen seitens des anderen Ehegatten, auch nach der Ehescheidung, verlangen durfte.
Nachdem im Rahmen der Unterhaltsrechtsänderung im Jahre 2008 verstärkt auf Eigeninitiative gesetzt wurde und Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten nach der Ehescheidung nur dann als gegeben angesehen werden, soweit ein ehebedingter Nachteil ausgeglichen wird, stellt sich die Frage, ob diese Beschränkung auch für krankheitsbedingte Unterhaltsansprüche gilt.
Der BGH hat bereits im Jahre 2009 entschieden, dass Krankheiten, die während der Ehe aufgetreten sind, nicht generell als ehebedingter Nachteil anzusehen sind. Entscheidend für die Abklärung, ob die Krankheit als ehebedingter Nachteil anzusehen ist, ist die Frage, ob die Erkrankung auch ohne die Ehe aufgetreten wäre oder nicht. Da dies in den meisten Fällen der Fall ist, kann sich nach der Entscheidung des BGH krankheitsbedingter nachehelicher Unterhalt nur daraus ergeben, dass ein ehebedingter Nachteil entstanden ist, weil sich die Ehepartner gemeinsam in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung abgesichert haben. Gibt es also infolge der Eheplanung eine geringere Erwerbsunfähigkeitsrente als dies ohne die Ehe der Fall gewesen wäre, wäre ein entsprechender nachehelicher Unterhaltsanspruch denkbar.
In allen anderen Fällen kann also zukünftig der nacheheliche Unterhaltsanspruch befristet, beschränkt oder gar wegfallen, auch wenn der andere Ehepartner erwerbsunfähig ist.
David Oertel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Patientenverfügung
Patientenverfügung - Vortrag zum download [59 KB]
Patientenverfügungen: BGH erlaubt Behandlungsabbruch
Sterbehilfeurteil vom 25.06.2010:
Der BHG hat mit seiner neuen Entscheidung nunmehr für Klarheit beim Thema Sterbehilfe gesorgt. Freunde, Verwandte, Familienangehörige, Ärzte und Anwälte eines Betroffenen, der in einer Patientenverfügung den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen ausdrücklich als Willen kundgetan hat, können nunmehr bei Durchsetzung dieses Willens darauf vertrauen, dass ihnen keine strafrechtlichen Sanktionen drohen. Dies schafft insbesondere bei der Gestaltung von Patientenverfügungen klarerer und sicherere Formulierungsmöglichkeiten.
Sorgerecht lediger Väter
Bundesverfassungsgericht stärkt das Sorgerecht lediger Väter
In einer weitreichenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das Sorgerecht lediger Väter gestärkt. War es bislang so, dass ledige Väter lediglich mit Zustimmung der Kindesmutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten konnten, wird nunmehr sachgerechter-weise allein auf das Kindeswohl abgestellt.
Stellt ein Familiengericht fest, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht, können die Mütter ab sofort die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr verweigern.
Mit dieser Entscheidung kann nunmehr auch in allen Fällen, in denen dies aufgrund der Verweigerungshaltung der Kindesmutter gescheitert ist, durch eine entsprechende Prüfung des Familiengerichts ein gemeinsames Sorgerecht erreicht werden.
Das Bundesverfassungsgericht reagierte mit dieser Entscheidung auf ein Urteil des Europäi-schen Gerichtshofs für Menschenrechte von Dezember 2009. In diesem Urteil war gerügt worden, dass das deutsche Kindschaftsrecht ledige Mütter gegenüber den Vätern bevorzuge.
Oertel
Rechtsanwalt
Allgemeines zum Familienrecht
Das Familienrecht umfaßt eine Vielzahl von Gebieten, in denen Sie auf anwaltliche Beratung und Unterstützung angewiesen sind.
Gerade wenn es um Trennung und Ehescheidung geht, werden hier, in der oftmals auch sehr emotional geführten Auseinandersetzung, viele Probleme und wichtige Regelungen übersehen. Hier können wir Sie bei der Suche nach sachlichen und praxisgerechten Lösungen unterstützen.
Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, Sorge- und Umgangsrechtlichen Angelegenheiten, Hausrats- und Wohnungszuteilungen, der Geltendmachung von Zugewinnausgleichansprüchen sowie notwendig werdender erbrechtlicher Regelungen oder schützen Sie vor unberechtigter Inanspruchnahme. Immer wichtiger wird es, im Rahmen der Ehescheidung, auf einen angemessenen Versorgungsausgleich für spätere Rentenbezüge hinzuwirken. Verdeutlicht wird dies, wenn man sich vor Augen führt, daß für 50 Euro Rentenanspruch ca. 11.000 Euro Versicherungsbeitrag eingezahlt werden müssen. Auch hier sorgen wir dafür, daß Ihre Interessen beachtet werden.
Letztlich stehen wir Ihnen auch bei einvernehmlichen Trennungen bei, für die auch eine Anwaltspflicht für den Antragsteller besteht. Wir können für Sie Scheidungsvereinbarungen vorbereiten oder überprüfen und besprechen mit ihnen Lösungen zur finanziellen Abdeckung des Scheidungsverfahrens.
Zu Ihrem ersten Besprechungstermin sollten sie nachfolgende Hinweise beachten:
Ihnen geht es um die zügige und sachliche Durchführung eines Scheidungsverfahrens. Um im Falle einer Mandatserteilung bestmöglich für Sie tätig zu werden, sind wir auch auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Schon zum ersten Besprechungstermin empfiehlt es sich daher nachfolgende Unterlagen bzw. Informationen mitzubringen:
Familienbuch mit den Eintragungen zur Eheschließung und vorhandenen KindernEinkommensnachweise für die letzten 12 Kalendermonate, soweit vorhanden auch von Ihrem Ehepartner für eventuelle Unterhaltsberechnungen.Gegebenenfalls Arbeitslosen- oder SozialhilfebescheidGenaue Schilderung, seit wann Sie von Ihrem Ehepartner getrennt leben, d.h. „Trennung von Tisch und Bett“.Soweit in der Ehezeit Vermögenswerte erlangt wurden, benötigen wir für die Berechnung eines eventuellen Zugewinnausgleichanspruches hierüber konkrete Nachweise über Zeitpunkt der Erlangung und Höhe des Vermögens.Soweit gemeinsame Kinder vorhanden sind, sollten Sie mitteilen, wie das Sorgerecht und Umgangsrecht mit den Kindern ausgeübt wird und ob es hierüber zwischen Ihnen Vereinbarungen gibt.Wenn vorhanden, benötigen wir auch bereits erlangte Titel zu Unterhaltsansprüchen für Sie oder Ihre Kinder.Bei wem leben die gemeinsamen Kinder und wer erhält in welcher Höhe das staatliche Kindergeld?Gibt es gemeinsamen Hausrat, der noch geteilt werden muß, oder besteht hierüber bereits Einigung ?Ist mit einem Einverständnis Ihres Ehepartners zu der beabsichtigten Scheidung zu rechnen ?
