Patientenverfügung
Patientenverfügungen: BGH erlaubt Behandlungsabbruch
Sterbehilfeurteil vom 25.06.2010:
Der BHG hat mit seiner neuen Entscheidung nunmehr für Klarheit beim Thema Sterbehilfe gesorgt. Freunde, Verwandte, Familienangehörige, Ärzte und Anwälte eines Betroffenen, der in einer Patientenverfügung den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen ausdrücklich als Willen kundgetan hat, können nunmehr bei Durchsetzung dieses Willens darauf vertrauen, dass ihnen keine strafrechtlichen Sanktionen drohen. Dies schafft insbesondere bei der Gestaltung von Patientenverfügungen klarerer und sicherere Formulierungsmöglichkeiten.
Im entschiedenen Fall wurde ein Anwalt vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Dieser hatte eine Mandantin beraten, die ihrer seit fünf Jahren nach einer schweren Hirnblutung im Wachkoma liegenden Mutter zu würdigem Sterben verhelfen wollte. Die Mutter hatte zuvor gesagt, dass sie nicht jahrelang im Koma liegen wollte, wenn es keine Hilfe mehr gäbe. Ihr Arzt und die als Betreuerin eingesetzte Tochter wollten die künstliche Ernährung beenden, aber die zuständige Heimleitung widersprach. Der Anwalt riet der Tochter, die Leitung der Magensonde zu durchtrennen, was diese tat. Zwei Wochen später starb die 76jährige Mutter im Krankenhaus eines natürlichen Todes. Der Anwalt wurde durch das Landgericht Fulda zunächst wegen versuchten Totschlags zu 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Im Rahmen der Revision kam es nunmehr zum historischen Urteil des BGH und zum Freispruch für den Anwalt.
In seiner Entscheidung führt der BGH insbesondere aus, dass Sterbehilfe straflos bleibt, wenn der Behandlungsabbruch dem Willen des Patienten entspricht. Gibt es einen solchen feststellbaren Patientenwillen und sind sich Arzt und Betreuer einig, muss kein Gericht eingeschaltet werden. Mehr noch: Die Sterbephase muss noch nicht einmal begonnen haben. Auch bei einem Koma, das sich möglicherweise noch Jahre hinzieht, darf die künstliche Ernährung eingestellt werden.
Nach dem Urteil des BGH ist es daher von besonderer Wichtigkeit, dass nachweisbar der Patientenwille vorhanden ist, einen Behandlungsabbruch durchzuführen. Zwar ist nach dem BGH dies nicht unbedingt in schriftlicher Form erforderlich, jedoch würde es für die entsprechenden Angehörigen sicherlich schwierig sein, eine mündliche Aussage des betreffenden Patienten, insbesondere wenn dieser sich selbst nicht mehr äußern kann, darzulegen und zu beweisen. Inso
weit ist es aus unserer Sicht sinnvoll, eine entsprechende Willensbekundung in einer schriftlichen Patientenverfügung ausdrücklich festzuhalten. Zur Sicherheit für sich selbst und zur Absicherung der den Willen umsetzenden Personen.
Rechtsanwalt David OertelFachanwalt für Familienrecht