Die zum 01.07.2007 erwartete Reform des Unterhaltsrechts gerät durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindesmüttern erheblich ins Wanken. Eine Nachbesserung des bisherigen Gesetzesentwurfes kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. Es bleibt daher abzuwarten, wann und in welcher Form die geplanten Änderungen greifen werden. Nach dem derzeitigem Stand steht die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Ehepartner und damit letztlich eine Begrenzung der nachehelichen Unterhaltsansprüche im Mittelpunkt der Reform. Der Unterhaltsberechtigte soll nicht mehr dauerhaft auf die Erhaltung des während der Ehe entstandenen Lebensstandards bestehen können, er kann vielmehr auf einen bloßen Ausgleich für die durch die Ehe eingetretenen "Nachteile" verwiesen werden. Diese können sich zum Beispiel aus der Kindesbetreuung oder der Erwerbslosigkeit wegen langjähriger Übernahme der Haushaltsführung ergeben. Die Begrenzung des Unterhalts orientiert sich also zukünftig daran, wie sich die Einkommens- und Lebenssituation beim Unterhaltsberechtigten entwickelt hätte, wenn er die Ehe nicht eingegangen wäre. Die nicht berufstätige Chefarztfrau, die zu Beginn der Ehe Krankenschwester war, wird sich bei der Berechnung Ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches also nicht mehr am Einkommen Ihres Mannes orientieren können, sondern daran, was Sie bei Aufrechterhaltung Ihrer früheren Berufstätigkeit mittlerweile verdienen würde. In vielen Fällen obliegt dem bisher nicht arbeitenden Ehegatten damit tatsächlich und zwangsläufig die Obliegenheit, sich selbst um Erwerbseinkommen zu bemühen, will er seinen derzeitigen Lebensstandard aufrecht erhalten.
Natürlich gelten die neuen Beschränkungsmöglichkeiten nicht ohne weiteres, jedenfalls wohl nicht ohne Abwägung aller Lebensumstände. So wird beispielsweise bei Unterhaltsberechtigten, die gemeinsame Kinder betreuen, zumindest bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres des Kindes, eine Begrenzung ebensowenig gerechtfertigt sein, wie bei besonders lange Ehen.
Wichtig für alle Betroffenen ist darüber hinaus, dass das neue Recht voraussichtlich auch für die Fälle anzuwenden ist, in denen bereits seit Jahren Unterhalt gezahlt wird. Insoweit könnten auch diese Unterhaltsansprüche unter Umständen zukünftig abgeändert bzw. begrenzt werden. Auch hier wird jedoch der Schutz des Vertrauens in die bisherige Regelung zu berücksichtigen sein.